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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08.OVG   

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https://dejure.org/2009,5403
OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08.OVG (https://dejure.org/2009,5403)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.03.2009 - 8 C 10435/08.OVG (https://dejure.org/2009,5403)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. März 2009 - 8 C 10435/08.OVG (https://dejure.org/2009,5403)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Ortsumgehung aufgrund des Anschneidens dieser an ein FFH-Gebiet mit einem bedeutenden Fledermausquartier; Voraussetzungen für das Bestehen einer Pflicht zur Auslegung eines Gutachtens; Erforderlichkeit ...

  • Judicialis

    VwVfG § 74 Abs. 3; ; VwVfG § ... 45 Abs. 1; ; VwVfG § 45 Abs. 2; ; FStrG § 17 Satz 2; ; FStrG § 17 a Abs. 7; ; FStrG § 17 e Abs. 6; ; FStrG § 17 e Abs. 5; ; FStrG § 24 Abs. 1; ; BNatSchG § 69 Abs. 7; ; BNatSchG § 61 Abs. 1; ; BNatSchG § 61 Abs. 2; ; BNatSchG § 61 Abs. 3; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 42 Abs. 5; ; BNatSchG § 43 Abs. 8; ; BNatSchG § 62; ; LNatSchG § 67 Abs. 1; ; LNatSchG § 54; ; LNatSchG § 39 Abs. 1; ; LNatSchG § 27 Abs. 1; ; LNatSchG § 27 Abs. 2; ; LNatSchG § 27 Abs. 4; ; LNatSchG § 10 Abs. 1; ; LNatSchG § 10 Abs. 2; ; Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4; ; Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4; ; FFH-Richtlinie Art. 16

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweichung; Alternative; Alternativenprüfung; Art; prioritäre Art; Artenschutz; Bachdurchlass; Bedarfsplan; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; Bergwerk; Bewertung; Biotop; Bundesfernstraße; Deponie; Einwendungsausschluss; Erhaltungsziel; Erhaltungszustand; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Durch § 54 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) ist die Weitergeltung der früheren Anerkennung mit Rückwirkung zum 4. April 2005 angeordnet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 23).

    Er beanstandet im Ergebnis zu Unrecht, dass ihm nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsichtnahme in das FFH-Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 gegeben worden ist; auf eine fehlende Kenntnisnahmemöglichkeit durch die Öffentlichkeit oder andere Personen bzw. Stellen kann sich der Kläger, der nur die Verletzung von Bestimmungen mit naturschutzrechtlichem Bezug rügen und daher nicht eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses erreichen kann, von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, NuR 2008, 176 und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36).

    Es kann indes offen bleiben, ob sich der Verfahrensfehler mangels konkreter Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei durchgeführter Anhörung bereits als unbeachtlich erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, BVerwGE 121, 72 und juris, Rn. 48 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 37), denn er ist jedenfalls zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 17 e Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. FStrG geheilt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 53 f.).

    Eine Verletzung materieller Vorschriften, soweit der Kläger solche wegen eines naturschutzrechtlichen Bezugs rügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36), lässt sich ebenfalls nicht erkennen.

    Ob dieses Planerfordernis von einem anerkannten Naturschutzverein trotz dessen beschränkter Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) beanstandet werden kann, bedarf daher keiner Klärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 42).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verträglichkeit ist der Erlass des Planfeststellungsbeschluss - hier in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesprochenen Änderungsfassung vom 11. Februar 2009 -, ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter, im Sinne der Planerhaltung wirkender Rechts- und Sachänderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 63, 256; Urteil vom 9.7.2008 , NuR 2009, 112 und juris, Rn. 87).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass sie hinter dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 73, 94, m.w.N.).

    Dieses Vorgehen, das auf fortlaufende Einbeziehung der aktuellen Verhältnisse in der Örtlichkeit basiert und sich deshalb nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen muss, es beruhe auf einer veralteten Tatsachengrundlage, ist zulässig, denn es besteht keine Pflicht, ungeachtet konkreter Anhaltspunkte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss fortwährend nachzuermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 89).

    Für die Verträglichkeitsprüfung bedurfte es - mit Blick auf das betreffende FFH-Gebiet und das Vorhaben - entgegen der Ansicht des Klägers nicht einer flächendeckenden und umfassenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Inventars (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 72 ff.), auch nicht weitergehender Feststellungen hinsichtlich Umfang, Erhaltungszustand und Störungsempfindlichkeit der betroffenen Flora und Fauna.

    Es ist daher auch eine Dokumentation der Mengenanteile der Kennarten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 83).

    Diese Erhebungen beziehen sich auf nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL bzw. § 25 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG bestehende Pflichten, die hier nicht in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

    Jedenfalls die eine Zerschneidungs- und Kollisionswirkung praktisch ausschließende Überleitungshilfe (bestehend aus einer geschlossenen Pflanzung bzw. einem engmaschigen Drahtzaun an den Straßenseiten im Anschluss an den als breite Grünbrücke wirkenden Tunnel bereits ab der Bauphase bzw. den ergänzenden Durchflugshilfen an den straßennahen Bächen) und das Anbringen von (weniger Insekten anziehenden) Niederdrucklampen stellen nach allgemeinem Erkenntnisstand - erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ausschließende - Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dar, die gewährleisten, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Arten in ihrem Verbreitungsgebiet und mit Blick auf ihre Populationsgröße stabil bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

    Zu verlangen ist lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn 149 ff.).

    Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden; verkehrstechnische und auch finanzielle Erwägungen können demnach den Ausschlag geben (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. Rn. 169 ff., 184; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 141 ff.).

    Wegen der prognostischen Abschätzung des Erfolgs der Maßnahme unterliegt die naturschutzfachliche Betrachtung nur einer auf die Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Prüfung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 197 ff.; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 147 ff.).

    Hierbei wird zulässigerweise auf die zum naturschutzrechtlichen Eingriff getroffenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen verwiesen (vgl. S. 92 des Planfeststellungsbeschlusses), deren Eignung als Kohärenzmaßnahmen weder grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 203) noch vorliegend in Frage zu stellen ist.

    Den Mitgliedstaaten obliegt in dieser Frage ein fachlicher Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist; die Prüfung geht allein auf die fachliche Vertretbarkeit einer Nichtausweisung eines Gebiets (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 51 f.; Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 495 f.).

    Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, wie vor; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 52 m.w.N., 58).

    Zwar stellt die Listung eines Gebiets in dem Verzeichnis der IBA nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Eignung eines Gebiets als Vogelschutzgebiet dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 53).

    Untersuchungen "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f. m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 243).

    Artenschutz-rechtlich ergeben sich insoweit jedenfalls keine strengeren Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 239; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 124 ff., 127).

    Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , NVwZ Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 567 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 240; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 119 ff.).

    Die Bewertung hält sich innerhalb des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums, der der Behörde insoweit eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , a.a.O., juris, Rn. 571 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 242 m.w.N).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verträglichkeit ist der Erlass des Planfeststellungsbeschluss - hier in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesprochenen Änderungsfassung vom 11. Februar 2009 -, ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter, im Sinne der Planerhaltung wirkender Rechts- und Sachänderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 63, 256; Urteil vom 9.7.2008 , NuR 2009, 112 und juris, Rn. 87).

    Dieses auf Erkundungen vor Ort sowie auf Erkenntnisse und Fachliteratur gestützte Vorgehen unterliegt weder grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 59 ff.) noch im vorliegenden Fall einer Beanstandung.

    Erfasst und bewertet werden müssen nur die maßgeblichen Gebietsbestandsteile unter Berücksichtigung der für sie geltenden Erhaltungsziele, wobei der Behörde bei der Erfassung und Bewertung von Lebensraumtypen und Arten mangels normativer Vorgaben eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, wie vor; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 58).

    Der Kläger hat daher nicht deutlich machen können, inwieweit zusätzlich zu den Detektoruntersuchungen und Netzfängen einerseits sowie auf Informationen der Bevölkerung und Kastenkontrollen zurückgehende Literatur, die im Rahmen der Erstellung des faunistischen Gutachtens herangezogen worden sind, Telemetrieerhebungen nicht nur grundsätzlich dem Standard der Erfassungstechnik entsprechen, sondern auch im vorliegenden Verfahren erforderlich gewesen wären, um das Vorhaben in dem Randbereich des FFH-Gebiets auf seine Vereinbarkeit mit dem genannten Erhaltungsziel zu beurteilen (vgl. zum Maßstab der naturfachlichen Einschätzung BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 74).

    Der grundsätzlich individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 54, 57 ff., 81).

    Es beruht (vergleichbar dem Verfahren zum Habitatschutz) auf den zuvor erstellten Sachverständigengutachten - neben dem Landespflegerischen Begleitplan insbesondere dem Biotopgutachten vom September 2006 und dem faunistischen Gutachten -, denen jeweils Gebietsbegehungen vorangegangen sind; dieses Vorgehen, das auf Bestandserfassungen vor Ort und vorhandenen Erkenntnisse sowie Fachliteratur fusst, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 59 ff.; s. auch die entsprechenden Ausführungen zum Habitatschutz).

    Gleichwohl konnte in der rechtlichen Neubewertung mit dem ergänzenden Gutachten vom Februar 2008 - insbesondere wegen der eingeführten populationsbezogenen Betrachtung in § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, R. 98) - das Vorliegen von Verbotstatbeständen weitgehend verneint werden (vgl. S. 3 des Gutachtens vom Februar 2008).

    Einer trotz der Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG eventuell nicht auszuschließenden Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG (zur Europarechtskonformität dieser Vorschriften vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 98, 104) steht die Zulassung des Vorhabens deswegen nicht entgegen, weil eine Ausnahme von den Verboten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben insbesondere hinsichtlich der von dem Kläger in erster Linie angesprochenen Fledermäuse, des Luchses und der Wildkatze angenommen werden kann.

    Artenschutz-rechtlich ergeben sich insoweit jedenfalls keine strengeren Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 239; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 124 ff., 127).

    Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 , NVwZ Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 567 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 240; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 119 ff.).

    Eine (von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorausgesetzte) signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 90 zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann wegen der nur sporadischen Nutzung des Projektraums, aber auch mit Blick auf den - südlich von dem Vorhaben in einer Entfernung von 600 bis 800 m gelegenen -Austauschkorridor zwischen dem Pfälzerwald und dem Bienwald schon nicht angenommen werden (vgl. S. 15 des Gutachtens vom September 2006; ebenso S. 3 des Gutachtens Öko-Log vom 22.1.2009; dies bestätigt auch die mit der Klagebegründungschrift vom 31.5.2008 als Anhang K 2 vorgelegte Karte über Wildkatzenvorkommen).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 10.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Ein Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f.).

    Es ergeben sich von daher sowie nach den bestätigenden Ausführungen der Sachverständigen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für die Annahme, für die in niedriger Höhe sich fortbewegenden Fledermäuse sei trotz der kompensierenden Maßnahmen von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Schutz von Fledermausquartieren" auszugehen (vgl. zur Geeignetheit insbesondere der dichten Überflughilfe auch BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499).

    Diese Wertung entspricht allgemein anerkanntem Fachstand (vgl. S. 19 des Verträglichkeitsgutachtens; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499), den der Kläger lediglich verbal angegriffen hat, ohne einen konkreten fachwissenschaftlich notwendigen Nachbesserungsbedarf unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort - insbesondere der gewählten Tunnellösung in einem schon bisher von Straßen durchzogenen und damit vorbelasteten Bereich - aufzuzeigen.

    Den Mitgliedstaaten obliegt in dieser Frage ein fachlicher Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist; die Prüfung geht allein auf die fachliche Vertretbarkeit einer Nichtausweisung eines Gebiets (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 51 f.; Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 495 f.).

    Inzwischen hat das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren indes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass nach der Rechtsprechung nunmehr in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 496; ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.5.2008, NuR 2008, 805 und juris, Rn. 77).

    Dies vermag allenfalls die Feststellung zu rechtfertigen, es handele sich um ein naturschutzfachlich als wertvoll einzuschätzendes Gebiet, ohne dass damit zwingend die Aussage getroffen werden könnte, es liege eines der "geeignetsten" vor, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beiträgt und deshalb hätte ausgewählt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 496).

    Untersuchungen "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 498 f. m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 243).

    Der grundsätzlich individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 499; Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 54, 57 ff., 81).

    Im Hinblick auf das Ziel der FFH-RL, die Artenvielfalt zu schützen, kommt es nicht darauf an, jede lokale Art an ihrem Ort zu schützen, sondern es bedarf einer gebietsbezogenen Betrachtung, für die der Behörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 501).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 43 ff., 77).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53 ff.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

    Jedenfalls die eine Zerschneidungs- und Kollisionswirkung praktisch ausschließende Überleitungshilfe (bestehend aus einer geschlossenen Pflanzung bzw. einem engmaschigen Drahtzaun an den Straßenseiten im Anschluss an den als breite Grünbrücke wirkenden Tunnel bereits ab der Bauphase bzw. den ergänzenden Durchflugshilfen an den straßennahen Bächen) und das Anbringen von (weniger Insekten anziehenden) Niederdrucklampen stellen nach allgemeinem Erkenntnisstand - erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ausschließende - Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dar, die gewährleisten, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Arten in ihrem Verbreitungsgebiet und mit Blick auf ihre Populationsgröße stabil bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 53; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 94).

    Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden; verkehrstechnische und auch finanzielle Erwägungen können demnach den Ausschlag geben (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. Rn. 169 ff., 184; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 141 ff.).

    Wegen der prognostischen Abschätzung des Erfolgs der Maßnahme unterliegt die naturschutzfachliche Betrachtung nur einer auf die Vertretbarkeitskontrolle beschränkten gerichtlichen Prüfung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 197 ff.; Urteil vom 17.1.2007 , a.a.O. und juris, Rn. 147 ff.).

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Er beanstandet im Ergebnis zu Unrecht, dass ihm nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsichtnahme in das FFH-Verträglichkeitsgutachten vom Dezember 2007 gegeben worden ist; auf eine fehlende Kenntnisnahmemöglichkeit durch die Öffentlichkeit oder andere Personen bzw. Stellen kann sich der Kläger, der nur die Verletzung von Bestimmungen mit naturschutzrechtlichem Bezug rügen und daher nicht eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses erreichen kann, von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, NuR 2008, 176 und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36).

    Eine Verletzung materieller Vorschriften, soweit der Kläger solche wegen eines naturschutzrechtlichen Bezugs rügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 14; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 36), lässt sich ebenfalls nicht erkennen.

    Diese Regelung ist für die Planfeststellung - auch im gerichtlichen Verfahren - verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 55; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.) und wurde von dem Kläger auch nicht in der erforderlichen Art und Weise in Zweifel gezogen.

    Ohne ein in dieser Weise substantiiertes Gegenvorbringen zum erarbeiteten Schutzkonzept verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn, ihren Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden in das Verfahren einzubringen (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Urteil vom 2.1.2004, BauR 2004, 964 und juris, Rn. 27; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Es kann indes offen bleiben, ob sich der Verfahrensfehler mangels konkreter Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei durchgeführter Anhörung bereits als unbeachtlich erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, BVerwGE 121, 72 und juris, Rn. 48 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 37), denn er ist jedenfalls zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 17 e Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. FStrG geheilt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 53 f.).

    Diese Regelung ist für die Planfeststellung - auch im gerichtlichen Verfahren - verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O. und juris, Rn. 55; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.) und wurde von dem Kläger auch nicht in der erforderlichen Art und Weise in Zweifel gezogen.

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Zum anderen ist auch die eröffnete Möglichkeit, im Einzelnen benannte landespflegerische Kompensationsmaßnahmen auf anderen als den nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Flächen mit Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde zu verwirklichen (vgl. S. 10 f., 85 des Planfeststellungsbeschlusses), als Planvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 22.1.2000, BVerwGE 112, 221 und juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris, Rn. 59 f.).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Zum anderen ist auch die eröffnete Möglichkeit, im Einzelnen benannte landespflegerische Kompensationsmaßnahmen auf anderen als den nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Flächen mit Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde zu verwirklichen (vgl. S. 10 f., 85 des Planfeststellungsbeschlusses), als Planvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 22.1.2000, BVerwGE 112, 221 und juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris, Rn. 59 f.).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.2008 - 1 KN 149/05

    Bestehen eines relativ breiten Raumes durch das Straßenrecht für die Ersetzung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Inzwischen hat das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren indes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass nach der Rechtsprechung nunmehr in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, NuR 2008, 495, 496; ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.5.2008, NuR 2008, 805 und juris, Rn. 77).
  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08
    Ohne ein in dieser Weise substantiiertes Gegenvorbringen zum erarbeiteten Schutzkonzept verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn, ihren Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden in das Verfahren einzubringen (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Urteil vom 2.1.2004, BauR 2004, 964 und juris, Rn. 27; Beschluss vom 23.11.2007, a.a.O. und juris, Rn. 31).
  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06

    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65

    Daher kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage eines anerkannten Umweltvereins im Rahmen von dessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 UmwRG eingeschränkter Rügebefugnis überhaupt zu prüfen ist (streitig; zum Meinungsstand vgl. z. B. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 15, m.w.N.; verneinend BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 -, juris, Rn. 7; offengelassen in der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 BNatSchG, vgl. zuletzt die Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 30; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, NuR 2009, Seite 636 und juris, Rn. 23).

    Die in Kapitel C II. Nr. 2 vorgesehene Möglichkeit, die beiden landespflegerischen Maßnahmen in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde auf anderen als den im landespflegerischen Begleitplan ursprünglich dafür vorgesehenen Flächen zu verwirklichen, ist im Übrigen als Planvorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 10. März 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, NuR 2009, S. 636 und juris, Rn. 92, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08

    Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug

    Der Kläger zu 1) ist als anerkannter Naturschutzverein, dessen "Altanerkennung" durch Bescheid vom 25. August 1981 gemäß §§ 54 i.V.m. 67 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - vom 28. September 2005 (GVBl. 387) mit Rückwirkung zum 4. April 2005 weiter gilt (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, S. 10 UA, m.w.N.), zum einen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i.V.m. §§ 38, 54 LNatSchG für die hier vorliegende Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der ein mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenes Vorhaben betrifft, klagebefugt.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2009 - 1 KN 141/07

    Zulässigkeit der Überplanung einer Bundesstraße und deren Anschluss an eine

    Ebenfalls (nur) unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB stellt sich die Frage, ob der Planung unüberwindbare Hindernisse des Artenschutzrechts entgegenstehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978; OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07.OVG -, NuR 2008, 410; Urt. v. 10.3.2009 - 8 C 10435/08 -, NuR 2009, 636; VGH Kassel, Urt. v. 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2010 - 3 K 19/06

    Erstellung eines Bebauungsplans in einem faktischen Vogelschutzgebiet

    Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden." (vgl. OVG Koblenz. U. v. 10.03.2009 - 8 C 10435/08 - NuR 2009, 636).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 1 KN 356/07

    Alternativenprüfung; Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; Bebauungsplan;

    "Ebenfalls (nur) unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB stellt sich die Frage, ob der Planung unüberwindbare Hindernisse des Artenschutzrechts entgegenstehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978 ; OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07.OVG -, NuR 2008, 410 ; Urt. v. 10.3.2009 - 8 C 10435/08 -, NuR 2009, 636 ; VGH Kassel, Urt. v. 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646 ).
  • VG Neustadt, 25.11.2013 - 4 K 177/12

    Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO

    Den Erinnerungsführern musste im Übrigen bewusst sein, dass in der mündlichen Verhandlung die entscheidungserheblichen Rechtsfragen erörtert würden und die Teilnahme eines verantwortlichen Ingenieurs der Firma Modus Consult Ulm GmbH an der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Erinnerungsgegners erforderlich sein würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010/07, 4 KSt 1010/07 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2009 - 8 C 10435/08.OVG -).
  • OVG Niedersachsen, 19.04.2012 - 1 KN 23/11

    Änderung von Titel und Layout einer für Bekanntmachungen vorgesehenen Zeitung

    Hier stehen der Planung unüberwindbare Hindernisse des Artenschutzrechts nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978; OVG Koblenz, Urt. v. 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, NuR 2008, 410; Urt. v. 10. März 2009 - 8 C 10435/08 -, NuR 2009, 636; VGH Kassel, Urt. v. 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646).
  • VG Neustadt, 20.05.2016 - 4 L 378/16

    Anfechtung einer Maßnahme zur Vorbereitung einer fernstraßenrechtlichen

    Die drei genannten Grundstücke, die im Jahre 1982 an Herrn D aus B-Dorf, den Bruder des Antragstellers, verpachtet wurden, sind betroffen vom seit dem 14. Mai 2009 bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der Ortsumgehung Bad Bergzabern im Zuge der Bundesstraße Nr. 427 (B 427) vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Februar 2009 (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2009 - 8 C 10435/08 -, juris).
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